Newsletter

das Team WIR-BMHS FCG fordert:

Stärkung des Lehrberufs durch gesellschaftliche WERTSCHÄTZUNG und Respekt!

Dazu zählt auch Respekt gegenüber den Lehrpersonen im Alltag und im Internet. Wir wünschen uns diesen Respekt von Gesellschaft, Eltern und Jugendlichen. Wichtig ist daher die Stärkung der Wertschätzung und des Respektes für jede einzelne Lehrerin, jeden einzelnen Lehrer durch Ministerium und Bildungsdirektion.

Respektloses Verhalten gegenüber Lehrpersonen im Internet ist nicht zu akzeptieren!

Newsletter zum download

Sonderurlaub – Pflegeurlaub (20/10/2024)

Schulveranstaltungen – Vereinfachungen (13/10/2024)

Zeitkonto – PV-Wahlen (15/09/2024)

Schulstart 2024/25 (01/09/2024)

Maturaabrechnung 2024 (26/05/2024)

Administrative Belohnungen – GÖD Berufshaftpflichtversicherung (05/05/2024)

Vertragsumstellung – Bildungsförderungsbeitrag der GÖD (14/04/2024)

Lehrfächerverteilung – Herabsetzungen (08/01/2024)

Sonderurlaub – Kindergartenstreik (22/10/2023)

Europäische Woche der Lehrenden – Jubiläumsgeld (01/10/2023)

Schulbeginn: Lehrfächerverteilung und Stundenplan – Zeitkonto (03/09/2023)

Archiv


Sonderurlaub

Für Sonderurlaube gemäß § 74 BDG bzw. § 29a VBG wurden im RS 22/2013 Richtlinien verlautbart. Ergänzend ermöglicht §3 Dienstrechtsverfahrensverordnung der Direktion die Gewährung eines Sonderurlaubes aus beliebigem Grund von höchstens einer Woche an eine Lehrperson einer Bundesschule, wenn deren Vertretung gesichert ist.

Mitwirkungsrecht der Personalvertretung

Es besteht ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung für Sonderurlaube. Im Rundschreiben 22/2013 wird ausdrücklich auf dieses Mitwirkungsrecht hingewiesen, da dies eine Diensteinteilung nach sich zieht. Dabei ist gemäß PVG auch auf einen geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetrieb Rücksicht zu nehmen.

Anlass Ausmaß
Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft bis zu
3 Arbeitstagen
Tod des Ehegatten/ der Ehegattin, des eingetragenen Partners/ der eingetragenen Partnerin bzw. des Lebensgefährten/ der Lebensgefährtin bis zu
3 Arbeitstagen
Geburt eines Kindes bis zu
3 Arbeitstagen
Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von nahen Angehörigen: Kinder (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Enkel/Enkelin, Urenkel/Urenkelin, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Geschwister, Stiefgeschwister 1 Arbeitstag
Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Geschwistern, Stiefgeschwistern, Schwiegereltern, Eltern des/der eingetragenen Partners/Partnerin, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel/Enkelin, Urenkel/Urenkelin bis zu
2 Arbeitstagen
Tod von anderen Familienangehörigen, soweit sie im gemeinsamen Haushalt lebten bis zu
2 Arbeitstagen
Wohnungswechsel innerhalb des Dienst- (Wohn) ortes 1 Arbeitstag
Wohnungswechsel in einen anderen Wohnort bis zu
2 Arbeitstagen

Rundschreiben zum Sonderurlaub

Pflegefreistellung

Pflegeurlaub bzw Pflegefreistellung, geregelt in § 76 BDG und § 29f VBG, ist zu gewähren wegen der notwendigen Pflege

  • einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
  • einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
  • wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt, oder
  • wegen der Begleitung ihres erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

ist eine Pflegefreistellung im Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.

Diese ist wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten Kindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, um eine weitere Woche zu verlängern.

Schulveranstaltungen – Vereinfachungen

Seit Beginn des Schuljahres ist es möglich, Schulveranstaltungen vollständig über Reiseveranstalter abrechnen zu lassen. Damit ist es nicht mehr erforderlich Subkonten für jede einzelne Veranstaltung zu führen.

Durch eine Änderung Reisegebührenvorschrift wurde die Regelung abgeschafft, dass für Nächtigungskosten von Lehrpersonen nur maximal 200 Prozent des Betrages, den die Schülerin bzw der Schüler je Nacht zu tragen hat, ersetzt wird. Es ist nun auch möglich für Schulveranstaltungen den Beförderungszuschuss geltend zu machen, wenn beispielsweise eine Anreise mit der Bahn erfolgt und die Lehrperson das eigene Klimaticket oder die Vorteilscard verwendet. Ab 1.1.2025 werden auch die Nächtigungsgebühren von bisher maximal 105 € auf 153 € erhöht.

FCG-Newsletter zur Abgeltung der Reisekosten bei Schulveranstaltungen

FCG-Newsletter zur Abwicklung von Schulveranstaltungen über externe Anbieter

Ansparen auf das Zeitkonto – Antragsfrist 30. September

Lehrkräfte im alten Dienstrecht können MDLs als Zeitguthaben ansparen und später konsumieren. Der Antrag muss bis 30. September im Dienstweg eingebracht werden. Der Verbrauch kann nach Vollendung des 50. Lebensjahres erfolgen. Für eine volle Freistellung müssen 720 Stunden angespart werden. Die Freistellung muss mindestens 50 % betragen. Für nicht durch Freistellung konsumierte Stunden kann eine Auszahlung beantragt werden.

Antrag Zeitkonto Wien

LehrerInnen-Info zum Zeitkonto

Informationen des Teams FCG BMHS und Unabhängige

Abschaffung der Abschlussarbeit in der BMS

Abschaffung der Abschlussarbeit in der BMS

Das vom BMBWF in Zusammenarbeit mit der Lehrergewerkschaft entwickelte Konzept zur Abschaffung der Abschlussarbeiten an den berufsbildenden mittleren Schulen wurde in der Nationalratssitzung vom 4. Juli 2024 beschlossen. Durch die Aufrechterhaltung der Diplomarbeit an den berufsbildenden höheren Schulen bleiben die nationale und internationale Anerkennung der Abschlüsse voll erhalten. Neben die Abschaffung der Abschlussarbeiten an den berufsbildenden mittleren Schulen wurde in dieser Sitzung auch ein Digitalisierungspaket für Schulen beschlossen.

Familienunterstützung der GÖD

Die Zuerkennung der Familienunterstützung für Gewerkschaftsmitglieder erfolgt einmal jährlich für das laufende Kalenderjahr bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:

  • eine Familie bezieht für drei oder mehr Kinder Familienbeihilfe
  • eine Familie bezieht für ein oder mehrere Kinder erhöhte Familienbeihilfe

Die Unterstützung ist abhängig von der Anzahl der Kinder und beträgt:

für 3 Kinder210,-
für 4 Kinder280,-
für jedes weitere Kindweitere 70,-

Die Familienunterstützung beträgt 140,- pro Kind für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.

Das Formular für das Ansuchen um Familienbeihilfe kann im Mitgliederbereich der GÖD heruntergeladen werden.

Urlaubsregelung für Direktionen und Lehrpersonen

Für Lehrkräfte im alten Dienstrecht und Schulleitungen sind Ferien und Urlaub in § 219 BDG geregelt. Für Lehrpersonen im neuen Dienstrecht findet sich die Regelung in § 42a VBG:

Lehrkräften im alten Dienstrecht haben während der Hauptferien Urlaub, sofern nicht besondere Verpflichtungen, wie Vertretung der Direktion oder Abhaltung von Prüfungen entgegensteht.

Direktorinnen und Direktoren haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlussgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.

Vertragslehrpersonen im neuen Dienstrecht haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.

Eine Anwesenheit an der Schule ist in der letzten Ferienwoche nicht vorgesehen. Diese Zeit ist als Zeitraum für individuelle, lehrerspezifische Vorbereitungsarbeiten zu sehen. Gerade in der BMHS, wird dies vorwiegend zu Hause erfolgen. Eine durch die Schulleitung organisierte Vorbereitung auf das Unterrichtsjahr ist eine Diensteinteilung und daher ist entsprechend dem PVG das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen. Dabei ist auf die individuelle, lehrerspezifische Ausrichtung zu achten.

Information der BMHS Gewerkschaft zur letzten Ferienwoche

vorgezogenes Jubiläum anlässlich Pensionierung

Die Jubiläumszuwendung beträgt zwei Monatsbezüge beim 25-jährigen und vier Monatsbezüge beim 40-jährigen Dienstjubiläum. Es ist jener Monatsbezug heranzuziehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Monat des Dienstjubiläums entspricht.

Für Vertragsbedienstete die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Jubiläumszuwendung teilbeschäftigt sind, ist die Jubiläumszuwendung nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im gesamten bisherigen Dienstverhältnis zu berechnen.

Lehrpersonen, die frühestens mit dem Regelpensionsalter in den Ruhestand treten bzw. in Pension gehen, besteht eine Sonderregelung. Sie erhalten die „große“ Jubiläumszuwendung mit ihrer Ruhestandsversetzung bzw. mit dem Enden des Dienstverhältnisses schon vor Erreichung der 40 „Dienstjahre“, wenn zu diesem Zeitpunkt mindestens 35 Jahre seit ihrem Jubiläumsstichtag vergangen sind.

GÖD-Informationen zur Jubiläumszuwendung anlässlich der Pensionierung

Arbeitsgemeinschaften

Zur Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen können Arbeitsgemeinschaften abgehalten werden. die Abgeltung ist in § 63b (3) Gehaltsgesetz geregelt.

der Lehrperson, die gemäß den geltenden Prüfungsordnungen mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen der Abschlussprüfung, der Diplomprüfung, der teilzentralen Reifeprüfung oder der teilzentralen Reife- und Diplomprüfung betraut ist, gebührt für jede gehaltene Unterrichtseinheit eine Abgeltung in Höhe von 2,5 von Hundert des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Arbeitsgruppen dürfen pro Prüfungsgebiet der mündlichen Abschlussprüfung, Diplomprüfung, Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung zum jeweiligen Haupttermin in der Anzahl gebildet werden, die dem Ergebnis der Teilung der Gesamtzahl der im Prüfungsgebiet zu betreuenden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten durch 20, gegebenenfalls aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, entspricht. Die Arbeitsgruppen dürfen im Umfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten geführt werden.“

Im Haupttermin 2024 beträgt die Abgeltung € 82,40 pro Vorbereitungsstunde im Prüfungsgebiet. Zu beachten ist, dass Kandidatinnen und Kandidaten, die erst im Nebentermin antreten keine eigenen Vorbereitungsstunden erhalten, sondern im Haupttermin mitbetreut und damit auch mitverrechnet werden.

Beispiel Prüfungsgebiet Englisch und Prüfungsgebiet Mehrsprachigkeit:

Klasse A Englisch – 6 Kandidatinnen im Haupttermin und 1 Kandidatin im Nebentermin

Klasse B Englisch – 8 Kandidatinnen im Haupttermin

Klasse A Mehrsprachigkeit – 2 Kandidatinnen im Haupttermin

Arbeitsgemeinschaft Englisch: 15 Personen – 1 Arbeitsgemeinschaft mit insgesamt 4 Stunden

Arbeitsgemeinschaft Mehrsprachigkeit: 2 Personen – 1 Arbeitsgemeinschaft mit insgesamt 4 Stunden

Administrative Belohnung für Lehrkräfte – Meldefrist 14. Juni 2024

Für administrative Unterstützungen der Schulleitung durch Lehrkräfte im alten Dienstrecht können zweimal jährlich administrative Belohnungen gewährt werden. Als administrative Unterstützung werden im Erlass der BD Wien beispielsweise angeführt: Organisation des Tages der offenen Tür, Betreuung der Schulhomepage, Schulbuchaktion, Jahresbericht und ähnliches.

Für die Erstellung der Grundsätze zur Gewährung von administrativen Belohnungen hat die Personalvertretung gemäß § 9 (1) g PVG ein Mitwirkungsrecht. Die tatsächlich gewährten Belohnungen sind der Personalvertretung gemäß § 9 (3) f PVG schriftlich zu mitzuteilen.

Die Direktionen können für das 2. Semester des Schuljahres 2023/24 bis 14. Juni 2024 und für das 1. Semester des Schuljahres 2024/25 bis 20. September 2024 entsprechende Meldungen an die Bildungsdirektion übermitteln.

Gemäß RS 46/2001 des Unterrichtsministeriums können ausgeschüttet werden:

1 Lehrkraft – bei Schulen mit bis zu 11 Klassen

2 Lehrkräfte – bei Schulen mit 12 bis 21 Klassen

3 Lehrkräfte – bei Schulen mit 22 oder mehr Klassen

An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die in Abteilungen gegliedert sind, sollen die Belohnungen an Abteilungs- und Fachvorstehungen gewährt werden.

 

Für die Höhe der Belohnungen gelten zum 1.1.2024 folgende Werte:

L1

L2a2

L2a1

L2b1

L3

€ 597,47

€ 521,99

€ 474,57

€ 403,59

€ 346,43

 

Erlass der BD Wien zu Administrativbelohnung