Pflegeurlaub bzw Pflegefreistellung, geregelt in § 76 BDG und § 29f VBG, ist zu gewähren wegen der notwendigen Pflege
- einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
- einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
- wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt, oder
- wegen der Begleitung ihres erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
ist eine Pflegefreistellung im Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
Diese ist wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten Kindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, um eine weitere Woche zu verlängern.