Die Jubiläumszuwendung beträgt zwei Monatsbezüge beim 25-jährigen und vier Monatsbezüge beim 40-jährigen Dienstjubiläum. Es ist jener Monatsbezug heranzuziehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Monat des Dienstjubiläums entspricht.
Für Vertragsbedienstete die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Jubiläumszuwendung teilbeschäftigt sind, ist die Jubiläumszuwendung nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im gesamten bisherigen Dienstverhältnis zu berechnen.
Lehrpersonen, die frühestens mit dem Regelpensionsalter in den Ruhestand treten bzw. in Pension gehen, besteht eine Sonderregelung. Sie erhalten die „große“ Jubiläumszuwendung mit ihrer Ruhestandsversetzung bzw. mit dem Enden des Dienstverhältnisses schon vor Erreichung der 40 „Dienstjahre“, wenn zu diesem Zeitpunkt mindestens 35 Jahre seit ihrem Jubiläumsstichtag vergangen sind.
GÖD-Informationen zur Jubiläumszuwendung anlässlich der Pensionierung