Pflegefreistellung

Pflegeurlaub bzw Pflegefreistellung, geregelt in § 76 BDG und § 29f VBG (altes Dienstrecht) bzw § 42a VBG (neues Dienstrecht) iVm § 219 BDG, ist zu gewähren wegen der notwendigen Pflege

  • einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
  • einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
  • wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt, oder
  • wegen der Begleitung eines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

ist eine Pflegefreistellung im Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.

Diese ist wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten Kindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, um eine weitere Woche zu verlängern.

In § 219 BDG wird festgelegt, dass im Schuldienst die Pflegefreistellung pro Schuljahr berechnet wird.

Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich die Unterscheidung zwischen

  • meldepflichtigen erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen (§ 56 Abs. 3 BDG 1979 bzw. § 5 VBG iVm § 56 Abs. 3 BDG 1979),
  • genehmigungspflichtigen erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen (§ 56 Abs. 4 BDG 1979 bzw. § 5 VBG iVm § 56 Abs. 4 BDG 1979) und 
  • genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 37 Abs. 3 BDG 1979) bzw. Vereinbarungen über zusätzliche Tätigkeiten für den Bund.

Nebenbeschäftigungen von Bundesbediensteten sind grundsätzlich meldepflichtig. Beamte dürfen gemäß § 56 BDG Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

Die Aufnahme oder Änderung einer Nebenbeschäftigung ist dem Dienstgeber unverzüglich zu melden.

Genehmigungspflichtig sind Nebenbeschäftigungen in folgenden Fällen:

  • Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a oder § 50b oder bei einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
  • Karenzierung nach § 75c zur Pflege von Angehörigen
  • Betrieb einer Privatschule oder Privatlehr- und Erziehungsanstalt
  • Erteilung des Privatunterrichtes an SchülerInnen der eigenen Schule

Einvernehmen über Lehrfächerverteilung und Stundenplan

Gemäß PVG ist die Schulleitung verpflichtet, mit der Personalvertretung Einvernehmen über die Lehrfächerverteilung und den Stundenplan herzustellen.

Grundlage für die Lehrfächerverteilung sollte die provisorische Verteilung sein, über die bereits im vorigen Schuljahr – vor den Planungsgesprächen in der Bildungsdirektion – Einvernehmen erzielt wurde.

Es ist zu prüfen, 

  • ob alle Lehrpersonen vertragskonform beschäftigt werden können,
  • ob die gewünschten Herabsetzungen umgesetzt werden und
  • ob bei der Stundenplangestaltung insbesondere auf teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen (z.B. Elternteilzeit) Rücksicht genommen wurde.  

Wichtig: Schweigt die Personalvertretung, gilt dies als Zustimmung.

Kann also kein Einvernehmen hergestellt werden, dann muss der Dienststellenausschuss schnell handeln und ein entsprechendes Schreiben an die Schulleitung verfassen und auch den Fachausschuss informieren.

Ein Einspruch gegen die Lehrfächerverteilung muss begründet und innerhalb von zwei Wochen schriftlich eingebracht werden. Andernfalls gilt das Einvernehmen über Lehrfächerverteilung und Stundenplan als hergestellt.

Ansparen auf das Zeitkonto – Antragsfrist 30. September

Lehrkräfte im alten Dienstrecht können Mehrdienstleistungen (MDLs) als Zeitguthaben ansparen und später konsumieren. Der Verbrauch kann nach Vollendung des 50. Lebensjahres erfolgen. Die Freistellung muss mindestens 50 % betragen. Für eine volle Freistellung müssen 720 Stunden angespart werden. Für nicht durch Freistellung konsumierte Stunden kann eine Auszahlung beantragt werden.

Achtung: Der Antrag MDLs anzusparen bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr und ist bis 30.September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben. Diese Erklärung ist unwiderruflich und der gewählte Prozentsatz ist für das gesamte Unterrichtsjahr verbindlich.

Zur Formulardatenbank der Bildungsdirektion Wien

Hitze in unseren Schulen: Handlungsbedarf wird immer dringender

Die zunehmende Hitzebelastung in unseren Schulen erfordert rasches Handeln!

Wochenlange zu hohe Temperaturen in Klassen- und Prüfungsräumen beeinträchtigen nicht nur die Unterrichtsqualität, sondern vor allem Gesundheit, Konzentration und Leistungsfähigkeit von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften.

Besonders kritisch ist die Situation während der Matura- und Abschlussprüfungen, die häufig in die heißesten Wochen des Jahres fallen. Faire Prüfungsbedingungen dürfen jedoch nicht von Raumtemperatur und Luftqualität abhängen.

Wir fordern daher kurzfristig:

· die Möglichkeit, Unterricht bei extremer Hitzebelastung zu verkürzen, auszusetzen oder alternative Unterrichtsformen anzuwenden,

· den Entfall des Nachmittagsunterrichts ab definierten Temperaturen,

· zusätzliche finanzielle Mittel für Ventilatoren und mobile Hitzeschutzmaßnahmen, die rasch und unkompliziert zur Verfügung gestellt werden,

· die Einrichtung von „Coolen Zonen“ beziehungsweise kühlen Rückzug- und Prüfungsräumen an jeder Bildungseinrichtung,

· flexible und unbürokratische Möglichkeiten für Distance Learning für Schwangere sowie Personen mit hitzesensiblen Vorerkrankungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Als Interessensvertretung empfehlen wir, die bereits bestehenden schulrechtlichen Handlungsspielräume zu nützen. Dazu zählen insbesondere verlängerte oder zusätzliche Pausen, Verlagerung des Unterrichts in kühlere Räume oder beschattete Außenbereiche sowie eine flexiblere Gestaltung der Unterrichtsorganisation mit möglichen Änderungen des Stundenplans.

Nähere Informationen sind im aktuellen Sondernewsletter der Bildungsdirektion Wien zu finden (https://www.bildung-wien.gv.at/service/Aktuells-Infomailing/News/Ma-nahmen-f-r-den-Schulbetrieb-bei-Hitze.html).

Langfristig braucht es darüber hinaus neue rechtliche Rahmenbedingungen sowie gezielte Investitionen in klimafitte Schulgebäude und nachhaltige Lösungen zu Hitzeschutz und Luftqualität. Dazu gehören wirksame Außenbeschattung, technische Lösungen für eine sichere Nachtlüftung, Entsiegelungs- und Begrünungsmaßnahmen, schattige Aufenthaltsbereiche im Freien sowie moderne Lüftungs- und Kühlsysteme.

Gesunde Arbeits- und Lernbedingungen müssen auch bei steigenden Temperaturen gewährleistet sein.

Administrative Belohnungen – Lehrkräfte

Das bisherige Rundschreiben zu administrativen Belohnungen für Lehrkräfte wurde am 1. September 2025 vom Bildungsminister außer Kraft gesetzt. Nunmehr wurden mit GZ 2026-0.216.435 neue Grundlagen für die administrative Belohnung von Lehrkräften im Bildungsportal verlautbart.

Diese Belohnung ist für die folgende Anzahl von Lehrpersonen vorgesehen

  • an Schulen mit bis elf Klassen für eine Lehrperson,
  • an Schulen mit zwölf bis 21 Klassen für zwei Lehrpersonen,
  • an Schulen mit 22 bis 44 Klassen für drei Lehrpersonen und
  • an Schulen mit mehr als 44 Klassen für vier Lehrpersonen.

Diese Belohnung ist zweimal je Schuljahr in den Monaten September und Juni zu gewähren.

Der Auszahlungsbetrag ist einheitlich für alle Verwendungsgruppen im alten Dienstrecht 17,6% des Referenzbetrages. Für Juni 2026 beträgt die Belohnung 600,13 €. Die Septemberbelohnung beträgt 619,93 €.

Die Grundsätze für die Gewährung der Belohnungen sind unter Mitwirkung der Personalvertretung festzulegen. Auf Basis dieser Grundsätze werden entsprechend die Belohnungen gewährt und die Personalvertretung wird von der Schulleitung über die konkreten Personen informiert, an die Belohnungen ausgeschüttet wurden.

ministerielles Schreiben zu Administrativbelohnungen für Lehrkräfte

Schulschluss: Geschenke von Schüler:innen

Im § 59 BDG ist grundsätzlich die Geschenkannahme für Bundesbedienstete untersagt. Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt in diesem Sinne nicht als Geschenk. Ein Blumenstrauß oder eine Schokolade am Zeugnistag muss also nicht zurückgewiesen werden.